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AGB

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1. Vertragsgegenstand
1.1. novalink (im Folgenden: der Lieferant) liefert dem Kunden die in der Offerte bzw. der Auftrags-bestätigung bzw. dem Vertrag genannte Ware und/oder Dienstleistung. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden.

2. Lieferung und Installation
2.1. Lieferungs-, Installations- und Ausbildungskosten sind, vorbehältlich einer anders lautenden schriftlichen Abrede im Vertrag, im Preis nicht inbegriffen.
2.2. Der Versand von Ware (Hardware, Software, Zubehör usw.) an den Kunden erfolgt entweder durch Kurier oder durch eingeschriebene Post. Für ordnungsgemäss dem Kurier oder der Post übergebene Waren übernimmt der Lieferant keine Haftung für Verlust oder Beschädigung auf dem Transportweg.

3. Lieferfrist
3.1. Die Lieferung erfolgt zum vereinbarten Termin.
3.2. Der Lieferant haftet nicht für Verzögerungen, die entstehen durch Fälle höherer Gewalt (na-mentlich Krieg, Pandemien, Embargos, behördliche Restriktionen etc.) oder durch Verzögerun-gen, die auf Verzug von Unterlieferanten zurückzuführen sind.
3.3. Der Kunde verpflichtet sich, das Material am vereinbarten Termin entgegenzunehmen.
3.4. Sämtliche Beanstandungen betreffend allfälliger Mängel oder unvollständiger oder nicht erhal-tener Lieferung sind dem Lieferanten innerhalb von 30 Tagen ab der Lieferung (Datum Über-gabe an Kurier oder Post) schriftlich mitzuteilen, ansonsten das Gelieferte als genehmigt gilt und sämtliche Mängelrechte des Kunden verwirken.

4. Preis
Der Kaufpreis beinhaltet die Steuern und Abgaben, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft sind. Der Lieferant ist zur Preisanpassung berechtigt, falls sich Steuern oder Abgaben ändern sollten.

5. Zahlungsbedingungen
5.1. Vorbehältlich anders lautender schriftlichen Abrede ist der vereinbarte Preis netto ohne Ab-züge innerhalb von 20 Tagen ab Fakturadatum zu begleichen. Erfolgt innert dieser Frist keine anderslautende Mitteilung des Kunden, gilt eine Rechnung als genehmigt.
5.2. Fälligkeit tritt auch dann ein, wenn der Kunde das Material am vorgesehenen Lieferdatum ge-mäss Ziffer 3 nicht übernommen hat, sofern dieses Material am Domizil des Lieferanten zur Verfügung des Kunden steht.
5.3. Das Fälligkeitsdatum gemäss Ziffer 5.1. stellt Verfalltag dar, bei dessen Verstreichen sich der Kunde ohne Mahnung in Verzug fällt. Befindet sich der Kunde im Verzug, schuldet er den ge-setzlichen Verzugszins, und es kann der Lieferant nach eigener Wahl vom Vertrag zurücktreten und die Rückgabe des Materials verlangen oder an der Erfüllung des Vertrages festhalten und den Eigentumsvorbehalt gemäss Ziffer 6 eintragen lassen.
5.4. Solange der Kunde nicht Eigentümer des verkauften Materials geworden ist, ist es ihm unter-sagt, dieses zu vermieten, zu verpfänden, zu zedieren oder zu veräussern.
5.5. Auf Wunsch des Kunden unterbreitet ihm der Lieferant einen Leasing-Vorschlag. Eine Fremdfi-nanzierung muss in jedem Fall vom Lieferanten gutgeheissen werden.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Das Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten (Art. 716 OR). Der Lieferant ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt einseitig ohne Zutun des Kunden, aber auf dessen Kosten im Eigentumvorbehaltsregister am Domizil des Kunden eintragen zu lassen.
6.2. Der Kunde verpflichtet sich, den Lieferanten bis zur vollständigen Bezahlung unverzüglich und schriftlich über jede Änderung des Installationsortes zu benachrichtigen.

7. Verantwortlichkeit des Kunden
7.1. Arbeiten, die gemäss den Installationsvorschriften auf Kundenseite notwendig sind, gehen zu Lasten des Kunden. Diese Arbeiten müssen vor dem gemäss Ziffer 3 vereinbarten Liefertermin fertig gestellt sein, andernfalls findet Ziffer 5.3 Anwendung.
7.2. Auf Wunsch des Kunden berät der Lieferant den Kunden bezüglich der Ausstattung der Räum-lichkeiten, in welchen das Material installiert werden soll.
7.3. Der Kunde trägt insbesondere, aber nicht abschliessend die Verantwortung für Verzögerungen und Leistungshindernisse jeder Art, die sich ergeben aus:
– vom Kunden stammenden Vorgaben in Lösungskonzepten, Pflichtenheften sowie Installati-ons- und Ausführungsanweisungen,
– kundenseitiger Auswahl zu verarbeitender Daten und der für den Einsatz vorgesehenen Maschinen und Programmen,
– zeit- und fachgerechten Bereitstellung der technischen, organisatorischen und administrati-ven Voraussetzungen für Einführung und Nutzung des Vertragsgegenstandes,
– Auswahl, Ausbildung und Kontrolle seines Personals,
– kundenseitigen Massnahmen zur Überprüfung von Ergebnissen und Auswertungen sowie zur Sicherung von Daten und Programmen.

8. Mängelrüge
Jedwelche kundenseitige Beanstandung an den vom Lieferanten erbrachten Lieferungen und Leistun-gen müssen dem Lieferanten innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung schriftlich mitgeteilt wer-den, ansonsten sämtliche allfälligen Mängelrechte des Kunden verwirken.
Für Mängel, welche bei der Lieferung und innert der 30 Tage nach dieser nachweislich objektiv nicht erkennbar waren, leistet der Lieferant nur Gewähr, sofern der Kunde diese Mängel innert 5 Werktagen nach deren Entdeckung schriftlich rügt.

9. Abnahme
9.1. Der Kunde hat sämtliche ihm während der Vertragsabwicklung und im Zuge von dessen Erfül-lung vorgelegten und übergebenen Ergebnisse und Unterlagen (Zwischenresultate, Testergeb-nisse usw.) sowie das Arbeitsresultat umgehend zu prüfen und Einwendungen oder Mängel schriftlich mitzuteilen. Es gelten die Rügepflichten und -Fristen gemäss Ziffer 8.
9.2. Die Inbetriebnahme von gelieferter Ware, d.h. von Hardware und Zubehör, sowie von jedwel-cher Art von durch den Lieferanten gelieferter Software gilt in jedem Falle als Abnahme.

10. Gewährleistung
10.1. Der Lieferant leistet für die Mangelfreiheit von gelieferter Hardware Gewähr während der im Vertrag mit dem Kunden explizit vereinbarten Frist. Bei Fehlen einer individuellen Abrede beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Lieferung. Die Gewährleistung umfasst den Ersatz von mangelhaften Teilen, wird im Übrigen aber wegbedungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Personal- und Reisekosten für den Reparaturdienst und die Wiederinstandstellung gehen zu Lasten des Kunden, insbesondere auch Kosten für die Wiederherstellung von Daten. Vorbe-halten bleiben Abreden in einem Wartungsvertrag.
10.2. Störungen oder Schäden, die als Folge unsachgemässer Bedienung durch den Kunden, sein Personal oder durch Dritte oder als Folge nicht sachgerechter Aufstellung und/oder Installation (vgl. Ziffer 18.5) auftreten, sind durch die Gewährleistungspflicht nicht gedeckt.
10.3. Für Schäden, welche durch Dritte verursacht werden oder die infolge von höherer Gewalt, Explosionen, Lösch- und Rettungsaktionen, Einbruch und Diebstahl, Elektrizitätsstörungen, Spannungsschwankungen etc. eintreten, besteht keine Gewährleistungspflicht des Lieferanten.
11. Gewährleistung für Software
11.1. Der Lieferant leistet Gewähr für die Funktionalität der von ihm erstellten Programme in der Standard-Version und auf den vom Lieferanten empfohlenen Geräten. Der Lieferant verpflichtet sich, die Arbeiten nach bestem Wissen und Können zu verrichten.
11.2. Der Lieferant leistet keine Gewähr dafür, dass die von ihm erstellten Programme ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, EDV-Systemen und Programmen eingesetzt werden können, noch dass durch die Korrektur eines Programmfehlers das Auftreten anderer Programmfehler ausgeschlossen wird.
11.3. Der Lieferant erklärt ausdrücklich und der Kunde bestätigt, dass ein Programm (Software), so-wie PCs, Server usw. (Hardware) nicht ununterbrochen fehlerfrei und störungsfrei arbeiten können. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass er bei einem Ausfall einer oder mehrerer der durch den Lieferanten gelieferten oder verkauften Komponenten jederzeit den Betrieb sicherstellen kann, bzw. nötige Notfallprozedere für ein solches Ereignis bereithält.
11.4. Entstehen durch Ausfälle oder Fehlerhaftigkeit von durch den Lieferanten gelieferter Ware oder Software Schäden irgendwelcher Art, besteht keine Haftung des Lieferanten.
11.5. Der Lieferant ist von jeder Gewährleistungspflicht befreit bezüglich Schäden, Einschränkungen oder Verlusten, die sich aus der Verwendung von Daten, Programmen oder Waren von Dritten ergeben oder an Waren oder die an Daten, Programmen von Dritten entstehen. Dies gilt nicht nur, aber insbesondere auch für Daten sowie für Zahlungsdatenträger von Banken und Post.
11.6. Der Lieferant ist von jeder Gewährleistungspflicht befreit, soweit Softwarefehler oder -Ausfälle auf nicht vom Lieferanten verursachte Umstände zurückzuführen ist. Darunter fallen insbeson-dere (aber nicht abschliessend) die Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, Eingriffe in Programme durch den Kunden oder Dritte, Einflüsse durch einen Fremdleistungsanteil oder nicht vom Lieferanten gelieferte Maschinen und Programme sowie Bedienungsfehler des Kunden oder Dritter etc.

12. Vertraulichkeit / Datenschutz
12.1. Der Lieferant verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung von kundenseitig als vertraulich deklarierten Daten, die ihm während der Vertragserfüllung zur Kenntnis gelangen.
12.2. Beiden Parteien ist es vorbehältlich anderslautender schriftlicher Abrede untersagt, Daten, Informationen und Programme der jeweils anderen Partei Dritten zugänglich zu machen.
12.3. Die Parteien sichern sich gegenseitig zu, bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten die Vorgaben der Europäischen Datenschutzverordnung (DSGVO) res-pektive des Schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG) einzuhalten.
12.4. Der Kunde gewährleistet, dass sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Personendaten gesetzeskonform erhoben worden sind und durch den Lieferanten zur Vertragserfüllung verwendet werden dürfen.
12.5. Der Lieferant verpflichtet sich, Daten des Kunden – vorbehältlich einer erteilten Einwilligung – nur zur Erfüllung des Vertrages und zur administrativen Bearbeitung der Vertragsbeziehung zu verwenden. Der Lieferant ist aber berechtigt und der Kunde stimmt zu, Personendaten des Kunden zu Marketingzwecken zu bearbeiten. Der Kunde kann die Verwendung seiner Daten zu Marketingzwecken schriftlich einschränken oder untersagen lassen.

13. Schutzrechte Dritter
13.1. Der Lieferant wird gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht wissentlich verletzen. Sollten Dritte gegen den Kunden wegen angeblicher Verletzung von Schutzrechten Ansprüche gegen den Kunden geltend machen, übernimmt der Lieferant auf eigene Kosten die Abwehr, sofern die geltend gemachten Ansprüche in direktem Zusammenhang stehen mit vom Lieferanten gelieferter Ware oder Dienstleistung.
13.2. Steht aufgrund eines rechtskräftigen richterlichen Urteils oder nach dem Ermessen des Lieferanten fest, dass die Vertragserfüllung durch den Lieferanten Schutzrechte Dritter verletzt, hat der Lieferant das Recht, auf eigene Kosten Abänderungen vorzunehmen, um die Schutzrechtsverletzung zu beseitigen oder von berechtigten Dritten das Recht zum Gebrauch zu erwerben.
Sofern diese Massnahmen nicht zum Ziel führen und die Schutzrechtsverletzung durch rechts-kräftiges Urteil festgestellt ist, wird der Lieferant den Kunden durch Rückzahlung des bezahlten Entgeltes, unter Abzug der handelsüblichen Abschreibung während der Nutzungsdauer, entschädigen. Weitergehende Ansprüche des Kunden werden wegbedungen.

14. Haftung
14.1. Der Lieferant haftet dem Kunden ausschliesslich für direkt von ihm verursachten Schaden und nur dann, wenn er den Schaden nachweislich grobfahrlässig oder absichtlich verursacht hat.
14.2. Jede weitere Haftung des Lieferanten unter diesem Vertrag, sowie betreffend Einsatz und Gebrauch der aus diesem Vertrag resultierenden Ergebnisse, insbesondere für indirekte, mittel-bare und Folgeschäden wie entgangenem Gewinn, nicht realisierten Einsparungen, Mehraufwendungen des Kunden oder Ansprüche Dritter, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
14.3. Der Lieferant haftet nicht, wenn er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der zeitgerechten oder sachgemässen Erfüllung von Leistungen unter diesem Vertrag gehindert wird.

15. Transport und Versand von Waren, Datenträgern etc.
15.1. Die Zusendung von Waren sowie Datenträgern (CD, DVD, HD usw.) durch den Kunden an den Lieferanten erfolgt auf Risiko des Kunden. Dies gilt insbesondere auch für Datenträger, die zwecks Fehlerermittlung oder Wiederherstellung von Daten zugestellt werden.
15.2. Die Zusendung von Waren und Datenträgern (CD, DVD, HD usw.) durch den Lieferanten an den Kunden erfolgt entweder durch Kurier oder durch eingeschriebene Post. Für ordnungsgemäss gegen Quittung dem Kurierdienst oder der Post übergebene Ware übernimmt der Lieferant keine Haftung für Verlust oder Beschädigung. Insbesondere kann der Lieferant nicht für einen allfälligen Schaden verantwortlich gemacht werden, der durch missbräuchliche Verwendung von solchen Datenträgern durch Dritte dem Kunden entsteht.

16. Abwerbung
Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, die an der Ausführung von Arbeiten direkt Beteiligten sowie andere, nicht beteiligte Mitarbeiter des anderen Vertragspartners weder für sich selbst noch für Dritte anzuwerben. Die Anstellung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen in irgendeiner Form von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners darf nur im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis erfolgen.

17. Datensicherung
17.1 Der Lieferant weist den Kunden darauf hin und der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er für die hinreichenden Massnahmen zur Sicherung seiner Daten selber verantwortlich ist.
17.2 Der Lieferant empfiehlt dem Kunden die Anschaffung / Einrichtung einer professionellen Datensicherung, deren regelmässige Kontrolle auf Funktionalität und die Durchführung der Sicherung im täglichen, wöchentlichen, monatlichen und jährlichen Rhythmus.
17.3 Für durch den Lieferanten gelieferte und/oder installierte Vorrichtungen zur Datensicherung des Kunden leistet der Lieferant Gewähr für ordnungsgemäss Lieferung und Installation, vorbe-hältlich anderer Abreden in einem Wartungsvertrag aber nicht für jederzeitige Funktionstüchtigkeit und Rekonstruktionsmöglichkeit der Sicherung.

18. Wartungsverträge
18.1. Von vom Kunden mit dem Lieferanten geschlossenen Wartungsverträgen ausgeschlossen sind vorbehältlich anderslautender schriftlicher Abrede alle nicht durch den Lieferanten gelieferten und installierten Hard- und Softwarekomponenten.
18.2. Der Lieferant ist berechtigt, das für Wartungsdienstleistungen vereinbarte Entgelt jedes Jahr und bis zu 5 Jahre rückwirkend der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise anzupassen. Anderslautende Bedingungen müssen im Vertrag ausdrücklich erwähnt sein.
18.3. Für Wartungsdienstleistungen vereinbartes Entgelt ist vorbehältlich anders lautender schriftlichen Abrede innert 20 Tagen ab Fakturadatum netto ohne Abzüge zu begleichen. Bei Nicht-einhalten der Zahlungsfrist kann der Lieferant die Erfüllung der Vertragsleistung verweigern oder aufschieben.
18.4. Wartungsverträge können beidseitig mit eingeschriebenem Brief mit einer Frist von 3 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden und verlängern sich bei Ausbleiben einer zeit- und fristgerechten Kündigung stillschweigend um jeweils ein Jahr. Vorbehalten bleiben anderslautende schriftliche Abreden.
18.5. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der Standort von durch den Lieferanten zu wartenden Anlagen so gewählt und unterhalten ist, dass ein störungsfreier Betrieb der Anlage gewährleistet ist. Der Kunde gewährleistet damit insbesondere
– erschütterungsfreier, stabiler Standort in staub-, schmutz- und partikelfreier Umgebung
– Normalbetrieb bei Zimmertemperatur ohne direkte Sonneneinstrahlung oder andere Einflüsse, welche starke Temperaturschwankungen bewirken können
– ausreichend Platz für die Luftzirkulation und Wärmeabfuhr im und um die Anlage
– ordnungsgemässer elektrischer Anschluss mit übersichtlicher Kabelführung
– keine Hochfrequenzgeräte in unmittelbarer Nähe
– leichte Zugänglichkeit zur gesamten Anlage.

Bei Störungen, die auf Grund mangelhafter Aufstellung der Anlage entstanden sind, können die Wartungsleistungen gekürzt oder ganz gestrichen werden.
18.6. Bei Störungen, die durch unsachgemässe Bedienung, durch Fallenlassen der Anlage oder von Komponenten, durch Eingriffe Dritter oder durch höhere Gewalt wie Brände, Überschwem-mungen, Erdbeben, Kriegswirren, Spannungsschwankungen und dergleichen entstanden sind, werden jegliche Wartungsleistungen abgelehnt.
18.7. Vor Inanspruchnahme von Wartungsleistungen eruiert der Kunde, welche Hardwareeinheiten Instandsetzungsarbeiten benötigen. Der Kunde meldet identifizierte Störungen umgehend an die vom Lieferanten bezeichnete Anlaufstelle. Soweit erforderlich, stellt der Kunde die Hardware dem Wartungspersonal am Domizil des Lieferanten zur Verfügung.
18.8. Der Lieferant sorgt dafür, dass die Wartungsleistungen innerhalb der Service-Bereitschaftszeit (vorbehältlich anderer schriftlicher Abrede werktags von 08.30 bis 12.00 und 13.30 bis 17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr) raschmöglichst ausgeführt werden. Dem Kunden wird, falls erforderlich und verfügbar, während der Reparaturzeit ein Leihgerät zu den im Tarif definierten Konditionen zur Verfügung gestellt.
18.9. Während der Service-Bereitschaftszeit begonnene Wartungsarbeiten werden ohne Zuschlag für den Kunden während höchstens einer Stunde über die Service-Bereitschaftszeit hinaus fortgeführt. Voraussetzung dafür ist, dass die Hard- und Software dem Lieferanten sofort nach Eintreffen am Aufstellungsort oder per Fernwartung zur Verfügung gestellt wurde. Ist die Wartung nach Ablauf dieser Stunde noch nicht beendet, so wird diese Tätigkeit auf Wunsch des Kunden und auf seine Kosten nach Möglichkeit fortgesetzt.
18.10. Für Gewährleistungspflicht und Haftung des Lieferanten im Rahmen von Wartungsverträgen gelten die Bestimmungen nach den Ziffern 8, 10, 11 und 14 hiervor analog.

19. Schlussbestimmungen
19.1 Abreden zwischen Lieferant und Kunde – auch solche, mit welchen der Inhalt der vorliegenden AGB geändert werden soll – sind nur in schriftlicher, beidseitig unterzeichneter Form rechtsver-bindlich.
19.2 Sollten Teile eines Vertrages oder der vorliegenden AGB rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt davon der übrige Inhalt von Vertrag und/oder AGB unberührt. Vertrag und/oder AGB sind diesfalls so auszulegen, dass der mit den rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck so weitgehend als möglich erreicht wird.
19.3 Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle zwischen ihnen bestehenden Rechte und Pflichten auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen und hierfür vorgängig die schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei einzuholen.
19.4 Die Verrechnung von Ansprüchen des Kunden mit Forderungen des Lieferanten ist nur mit schriftlichen Zustimmung des Lieferanten zulässig.
19.5 Soweit nicht anders vereinbart unterstehen Verträge zwischen Kunden und Lieferanten dem Gerichtsstand und dem Recht am Sitz des Lieferanten.
19.6 Die Gültigkeit von AGB des Kunden wird ausdrücklich wegbedungen, soweit diese mit Abreden im Vertrag oder dem Inhalt der vorliegenden AGB im Widerspruch stehen.

Als Gerichtsstand wird das Domizil des Lieferanten vereinbart.
Fassung vom 14. April 2020.
Ersetzt alle vorgängig gültigen Fassungen.

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