- Vertragsgegenstand
1.1. novalink gewährt dem Kunden das nicht ausschliessliche und – soweit nicht separat abweichend vereinbart: unbefristete – Recht, die durch novalink dem Kunden zur Verfügung gestellte Software selber zu nutzen.
1.2. Das zur Verfügung Stellen der Software, d.h. deren Lieferung mitsamt der Anwenderdokumentation erfolgt nach Absprache, im Regelfall online via download oder via elektronische Post. Mit dem download bzw. der Installation der Software, spätestens aber mit der ersten Inbetriebnahme anerkennt der Kunde die vorliegenden Bedingungen als rechtsverbindlich.
2. Rechte und Pflichten des Kunden
2.1. Mit Ausnahme der in den vorliegenden Vertragsbedingungen ausdrücklich genannten Nutzungsrechte erwirbt der Kunde keinerlei Rechte an der Software und der Anwenderdokumentation. Das Nutzungsrecht gilt nur für eine Installation und nur für die zwischen den Parteien vereinbarte Anzahl Nutzer.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software ohne schriftliche Zustimmung von novalink zu dekompilieren oder in irgendeiner Weise zu bearbeiten. Der Kunde darf Kopien der Software erstellen, sofern diese Kopien ausschliesslich kundenseitigen Datensicherungszwecken dienen und nur zu diesem Zweck eingesetzt werden.
2.3. Durch den Kunden geschuldetes Entgelt wird netto ohne Abzüge zur Zahlung fällig innert 20 Tagen ab Rechnungsdatum. Erfolgt innert dieser Frist keine anderslautende Mitteilung des Kunden, gilt eine Rechnung als genehmigt. Das Fälligkeitsdatum stellt Verfalltag dar, bei dessen Verstreichen der Kunde ohne Mahnung in Verzug fällt.
2.4. Der Kunde ist, soweit er von novalink schriftlich als Re-seller anerkannt wurde, berechtigt, die Software mitsamt Anwenderdokumentation unter gleichzeitiger Übertragung aller Rechte und Pflichten nach den vorliegenden Vertragsbedingungen an Dritte (insbesondere Endanwender) weiterzuveräussern.
Im Falle einer Weiterveräusserung erwirbt der Dritte die Nutzungsrechte gemäss den vorliegenden Vertragsbedingungen und tritt damit an die Stelle des Kunden. Gleichzeitig erlischt das Recht des Kunden auf weitere Nutzung der Software und ist der Kunde verpflichtet, jede Installation der Software zu löschen und sämtliche Kopien zu vernichten.
2.5. Im Fall der Weiterveräusserung hat der Kunde sodann dafür zu sorgen, dass dem Dritten die Rechte und Pflichten gemäss den vorliegenden Vertragsbedingungen vollumfänglich rechtsverbindlich weiterüberbunden werden.
Erfolgt dies nicht, erlöscht das Nutzungsrecht, es fallen sämtliche Pflichten von novalink einschliesslich der Gewährleistungs- und Haftungspflichten von novalink dahin, und es ist der Kunde zur vollständigen Schadloshaltung von novalink in Bezug auf jedwelche Ansprüche des Dritten verpflichtet.
3. Verantwortlichkeit des Kunden im Besonderen
3.1. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die Software in Bezug auf die verwendete Hardware und das Zusammenwirken mit anderer Software so installiert und genutzt wird, dass das einwandfreie Funktionieren der Software sichergestellt ist.
3.2. Der Kunde trägt die Verantwortung für die sachgerechte, umfassende und aktuell gehaltene Ausbildung aller Nutzer der Software. Dies gilt auch in Bezug auf Dritte für den Fall der Weiterveräusserung.
3.3. Der Kunde ist verantwortlich für die Sicherstellung des Weiterbetriebes der Software im Fall von Systemstörungen oder -ausfällen sowie für die Vorhaltung tauglicher Ersatz-Systeme.
3.4. In Fällen, bei denen die Software respektive das durch die Software betriebene System Personen- oder Sachschäden verhindern soll, ist der Kunde zur Anschaffung, zum sachgerechten Betrieb und zur durchgehenden Überwachung eines geeigneten Selbstüberwachungssystems (Watchdog) verpflichtet.
3.5. Die Funktionalität der Software ist durch den Kunden monatlich vollständig zu prüfen und zu testen.
3.6. Im Falle der Missachtung eines der vorstehend genannten Punkte entfällt jede Gewährleistungs-/Haftungspflicht von novalink.
4. Gewährleistung
4.1. novalink leistet Gewähr dafür, dass die Software bei vertragsgemässer Nutzung die in der Anwenderdokumentation beschriebenen Funktionen im Wesentlichen erfüllt.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis und bestätigt indessen, dass die vertragsgegenständliche Software für verschiedene Anwendungsmöglichkeiten konzipiert worden ist und nicht jeden denkbaren Anwendungsfall in allen Einzelheiten berücksichtigen kann. Der Kunde anerkennt und bestätigt im Weiteren, dass Funktionsstörungen und Unterbrüche in der Funktionsfähigkeit der Software auch bei grösster Sorgfalt von novalink nicht ausgeschlossen werden können.
4.2. Gegenstand der Gewährleistung ist ausschliesslich die Software in der von novalink ausgelieferten Version. Für Fehler und Störungen, die auf nachträgliche Eingriffe des Kunden, ungenügende Sicherung von Daten, Hardwareausfälle, Friktionen mit anderer Software, Netzwerkstörungen, ungenügende Überwachung und dergleichen zurückzuführen sind, besteht keine Gewährleistungspflicht.
4.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 90 Tage ab dem Datum der Lieferung gemäss Ziffer 1.2.
Bei der Inbetriebnahme der Software erkennbare Mängel hat der Kunde spätestens innert 10 Tagen ab Lieferung gemäss Ziffer 1.2. zu rügen. Andere Mängel sind unverzüglich, d.h. innert 3 Werktagen ab deren Entdeckung, zu rügen. Erfolgt die Mängelrüge verspätet, gilt die Software als genehmigt und sind jegliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche verwirkt.
4.4. Mängelrügen haben schriftlich und unter Angabe einer nachvollziehbaren Beschreibung des Mangels zu erfolgen. Der Kunde stellt novalink auf Verlangen Systembeschreibungen sowie Überwachungsprotokolle und dergleichen zur Verfügung.
4.5. Für Störungen, welche durch Hilfspersonen des Kunden oder nicht am vorliegenden Vertragsverhältnis beteiligte Dritte verursacht werden oder die als Folge von höherer Gewalt, Explosionen, Lösch- und Rettungsaktionen, Einbruch und Diebstahl, Elektrizitätsstörungen, Spannungsschwankungen und dergleichen eintreten, besteht keine Gewährleistungspflicht.
4.6. Jede Art von kundenseitiger oder durch den Kunden veranlasster Veränderung an der Software führt zum vollständigen Dahinfallen jeglicher Gewährleistungs- und Haftpflicht von novalink.
4.7. novalink ist berechtigt, Mängel nach eigener Wahl durch Beseitigung, durch Lieferung mangelfreier Software oder durch Überlassung eines Release zu beheben.
4.8. Im Übrigen wird die Gewährleistungspflicht von novalink im gesetzlich zulässigen Rahmen wegbedungen.
5. Haftung von novalink
5.1. Jede über den Gewährleistungsumfang gemäss Ziffer 4 hiervor hinausgehende Haftung von novalink insbesondere für indirekte, mittelbare und Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen des Kunden oder Ansprüche Dritter, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
5.2. Unter Abweichung von Ziffer 5.1. haftet novalink dann, wenn grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln von Mitarbeitenden oder Erfüllungsgehilfen von novalink Sach- oder Personenschäden verursacht hat. novalink haftet jedoch auch in einem solchen Fall nicht, sofern kunden- oder anwenderseitig zumutbare und geeignete Massnahmen zur Schadenverhütung (insbesondere bezüglich Datensicherung, Überwachung, Reaktion auf Systemstörungen oder -unterbrüche und dergleichen) unterlassen worden sind.
5.3. novalink verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung von kundenseitig als vertraulich deklarierten Daten, die novalink während der Vertragserfüllung zur Kenntnis gelangen.
Beiden Parteien ist es vorbehältlich anderslautender schriftlicher Abrede untersagt, Daten, Informationen und Programme der jeweils anderen Partei Dritten zugänglich zu machen. Die Parteien sichern sich gegenseitig zu, bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten die Vorgaben der Europäischen Datenschutzverordnung (DSGVO) respektive des Schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG) einzuhalten.
5.4. novalink wird gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht wissentlich verletzen. Sollten Dritte gegen den Kunden wegen angeblicher Verletzung von Schutzrechten Ansprüche geltend machen, übernimmt novalink auf eigene Kosten die Abwehr, sofern die geltend gemachten Ansprüche in direktem Zusammenhang stehen mit der vertragsgegenständlichen Software.
5.5. Steht aufgrund eines rechtskräftigen richterlichen Urteils oder nach dem Ermessen des Lieferanten fest, dass die Vertragserfüllung durch den Lieferanten Schutzrechte Dritter verletzt, hat der Lieferant das Recht, auf eigene Kosten Abänderungen vorzunehmen, um die Schutzrechtsverletzung zu beseitigen oder von berechtigten Dritten das Recht zum Gebrauch zu erwerben.
Sofern diese Massnahmen nicht zum Ziel führen und die Schutzrechtsverletzung durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist, wird der Lieferant den Kunden durch Rückzahlung des bezahlten Entgeltes, unter Abzug der handelsüblichen Abschreibung während der Nutzungsdauer, entschädigen. Weitergehende Ansprüche des Kunden werden wegbedungen.
6. Schlussbestimmungen
6.1. Abreden zwischen novalink und Kunde – auch solche, mit welchen der Inhalt der vorliegenden Bedingungen geändert werden soll – sind nur in schriftlicher, beidseitig unterzeichneter Form rechtsverbindlich.
6.2. Sollten Teile eines Vertrages oder der vorliegenden Bedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt davon der übrige Inhalt von Vertrag und/oder vorliegenden Bedingungen unberührt. Vertrag und/oder Bedingungen sind diesfalls so auszulegen, dass der mit den rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck so weitgehend als möglich erreicht wird.
6.3. Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle zwischen ihnen bestehenden Rechte und Pflichten auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen und hierfür vorgängig die schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei einzuholen.
6.4. Die Verrechnung von Ansprüchen des Kunden mit Forderungen von novalink ist nur mit schriftlicher Zustimmung von novalink zulässig.
6.5. Soweit nicht anders vereinbart unterstehen Verträge zwischen Kunden und novalink dem Gerichtsstand und dem Recht am Sitz von novalink.
6.6. Die Gültigkeit von AGB des Kunden wird ausdrücklich wegbedungen, soweit diese mit Abreden im Vertrag oder dem Inhalt der vorliegenden Bedingungen im Widerspruch stehen.
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